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IGNORED

ohne db-killer strafe?


Gast Gusti

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Ich habe hier diesen Artikel gefunden... gut er is schon etwas älter!

 

 

 

Aber wie genau ist das jetzt geregelt? Ich dachte bei erlischen der Betriebserlaubniss kann das Fahrzeug auch stillgelegt werden. Nach diesem Artikel geht das ja nicht??

 

 

 

Ich bin verwirrt! :mrgreen:

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also um es mal GANZ genau zu sagen:

 

 

 

Es liegt immer im ermessen des Polizisten. Wenn er sagt das davon eine gefahr ausgeht, dann ist das so und basta. Dann wird stillgelegt.

 

 

 

Da hast du KEINE chance. Lass die scheisse einfach drin, oder lebe damit wenn du erwischt wirst. So sehe ich das.

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Stimmt, geltendes Gesetz hin oder her, egal wie oder was, vor ort wird entschieden und selbst wenn du im Nachhinein recht bekommen solltest ( vor Gericht oder nach Besuches eines Anwalts o.ä.) an dem Tag steht man blöd da.... und wenns zig mal Unverhältnismäßig ist.

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Mir wurde die Z sichergestellt...ich musste ne Phonemessung über mich ergehen lassen...das ganze hat knapp 230 Euro gekostet.Davon waren 75Euro Bußgeld und 3 Punkte.

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Uaaaaaaaaaaaaaaah,

 

na, da bin ich ja froh, dass ich das Teil einfach drinnen lasse.

 

 

 

Mein Topf klingt, Gott sei dank, auch mit ganz vernünftig.

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Ich würde mich auf den Artikel auch nicht verlassen.

 

Angeblich gab es seither auch eine Änderung in der Gesetzgebung, die natürlich zum ungunsten der db-losen Biker ausfällt.

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Am besten machst du es so, fahr doch mal ohne und wenn du angehalten wurdest kannst du uns ja berichten. :mrgreen:

 

 

 

Wenn du wirklich ohne db-Killer fahren solltest, dann hol die Teile wenigstens mit.

 

 

 

Als ich letztes Jahr mal auf´m Nürgburgring war, rollte ne Gruppe Niederländer ein. Als die ihre Moppeds abstellten, eindeutig zu laut :wetter1: , wurden die Jungz auch gleich von der Rennleitung auf´m Parkplatz überprüft. Allesamt ohne db-Killer unterwegs. Es waren auch deutsche Fahrer dabei...

 

 

 

Fazit: Rennleitung sagt, db-killer wieder einbauen und gut is. Kein vorsätzliches Handeln oder sonstiges unterstellt.

 

 

 

Somit ist es, wie die anderen auch schon schrieben, im ermessen des Beamten. Wenn der Biker is, haste vielleicht Glück, wenn der Biker hasst, großes Pech :wheel:

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"Herr Wachtmeister,der muss unterwegs rausgefallen sein,da kann ich leider nichts für,aber ich habe zum glück noch einen ersatz mit"

 

 

 

so ungefähr... :mrgreen:

 

 

 

Also ich habe nur mitbekommen, dass der :wheel: sagte, dass das fahren ohne db-killer in Deutschland verboten sei. Die Folgen wären eine Stilllegung. Bei dem Wort "Stilllegung" klingelten dem Holli dann die Ohren und die Alarmglocke in der Birne machte wahrscheinlich rießen Lärm. Auf einmal wühlt der in seinen Klamotten und räumt die db-killer raus... reingeschraubt und gut war :wetter1:

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"Herr Wachtmeister,der muss unterwegs rausgefallen sein,da kann ich leider nichts für,aber ich habe zum glück noch einen ersatz mit"

 

 

 

so ungefähr... :mrgreen:

 

 

 

Also ich habe nur mitbekommen, dass der :baeh: sagte, dass das fahren ohne db-killer in Deutschland verboten sei. Die Folgen wären eine Stilllegung. Bei dem Wort "Stilllegung" klingelten dem Holli dann die Ohren und die Alarmglocke in der Birne machte wahrscheinlich rießen Lärm. Auf einmal wühlt der in seinen Klamotten und räumt die db-killer raus... reingeschraubt und gut war :wheel:

 

 

 

Hrhr. Die Holländer kennen das schon. Ich hab mir das vom TÜV bescheinigen lassen das meine kleene mit nur 2 db Killern statt 4 genau 90db hat und ich es somit fahren darf. Damit kann mir der grüne nu nixmehr habs ja schwarz auf weiss :wetter1:

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liegt im ermessensspielraum der rennleitung,

 

die anzeige/punkte/geldstrafe nicht.

 

ich werde dieses jahr wohl erstmalig nicht mehr ohne fahren.

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Achhjaaa diesen Bericht habe ich auch gesehen... der kam vor paar wochen auf VOX, wenn ich mich recht erinnere..!

 

 

 

Ich bin schon n paar mal ohne rumgefahren, wurde noch nicht erwischt... aber irgendwie wird mir das nach ner Zeit auch zu laut... War ja nur so aus interesse halber gefragt.

 

 

 

Aber mal was anderes, in dem Bericht kam doch auch darin vor wie ein Motorradvideofahrzeug begleitet wurde. Und n Motorradfahrer hat den schon gekannt und ist ganz normal gefahren.

 

Als dann das Video-Motorrad abgebogen is hat der natürlich den Hahn voll aufgerissen!

 

Der Bulle ist dann hinter her und hat dem ne Strafe verpasst. Das geht doch gar nicht... Der hat doch keinerlei Beweise...

 

 

 

Habt ihr das gesehen?????

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also ich würde vorsichtig sein... aus gut unterrichteten kreisen weiß ich, dass die polizei über den winter speziell geschult wurde in bezug auf motorräder. das gilt nicht nur für töpfe sondern auch sonstiges zubehör... die kontrollen sollen verschärft werden dieses jahr...

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@ Gusti

 

 

 

Glaube den Bericht auch gesehen zu haben. Die wissen auch, das sie erkannt werden und wissen auch wie sie die "notorischen" bekommen.

 

 

 

Gegen jeden "Bösewicht" können die eh nichts machen aber die Abschreckung zeigt Wirkung.

 

 

 

Ich fahre auch "nur mit" DB-Killer, da ich keinen Bock auf den ganzen Kram habe aber das kommt auch nur daher weil es halt Stress geben könnte.

 

 

 

Würde niemand Stress machen - also die Kontrolletties - würde doch auf der Straße jeder machen was er will. Damit trifft obige Aussage wieder zu: "Es wirkt!"

 

 

 

und nun allen eine :mrgreen: -frei und stressfreie Saison.

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hier hab ich gefunden von ende 2009

 

 

 

Die (möglichen) Folgen des Fahrens ohne DB-Eater

 

Das Problem ist bekannt: Nach der Änderung der StVZO zum 01.03.07 ist § 18 StVZO ersatzlos gestrichen worden. Damit fehlt nunmehr die Rechtsgrundlage der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Praxis das Entfernen des DB-Killers mit einem Bußgeld von EUR 50,00 (+EUR 25,00 Verwaltungsgebühr) sowie 3 Punkten in der Verkehrssünderkartei zu ahnden.

 

 

 

Es stellt sich nunmehr die viel diskutierte Frage, was passiert, wenn der Biker ohne Eater erwischt wird.

 

 

 

 

 

Ein Wort vorweg

 

 

 

Dieser Artikel stellt meine eigene Meinung zu diesem Problem dar. Nach meienr Auffassung ist das Fahren ohne Eater mit EUR 25,00 bußgeldbewährt, eine Sicherheit, dass es nicht zu einer höheren Sanktion kommen kann, gibt es allerdings nicht.

 

 

 

 

 

Sach- und Rechtslage:

 

 

 

Durch das Entfernen des DB-Eaters verschlechtern sich die Emissionswerte der Bikes. Die Verschlechterung dieser Emissionswerte führt ohne weitere Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 Ziff. 3 StVZO zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.

 

 

 

Wer vor dem 01.03.07 ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt hatte, für das keine Betriebserlaubnis bestand verstieß gegen § 18 StVZO. Dieser Verstoß war mit der bereits in der Einleitung genannten Sanktion geahndet.

 

 

 

Festzumachen ist das Bußgeld an Ziff. 214.2 BKatV (Bußgeldkatalog).

 

 

 

§ 18 StVZO ist mit der Reform am 01.03.08 ersatzlos gestrichen worden

 

 

 

Wie bereits gesagt ist es derzeit aufgrund der ersatzlosen Streichung des § 18 StVZO nicht möglich, ohne weiteres die „altbewährte“ Sanktion zu verhängen.

 

Voraussetzung für eine Ahndung nach der BKatV ist eine „Überleitung“, also eine Norm, die in die BKatV verweist.

 

 

 

Diese Brücke ist in 24 StVG zu finden. Hier wird aber wiederum vorausgesetzt, dass die jeweilige Verordnung (hier die StVZO) hierauf verweist.

 

 

 

Die „Überleitungen“ sind in § 69a StVZO normiert, eine entsprechende Überleitung besteht derzeit nicht.

 

 

 

Demnach erscheint eine Ahndung wie bisher nicht mehr möglich.

 

 

 

Mit gegebenen Rechtslagen, gerade zu Saissonbeginn ist zu leben, das Problem kann aufgrund des Schutzes unbeteiligter Dritter (Lärmbelästigung) nicht ungelöst bleiben.

 

 

 

Aus diesem Grund gibt es von Seiten der Polizei verschiedene Ansatzpunkte.

 

 

 

 

 

Derzeit sind 2 Fallgestaltungen bei einer Kontrolle bekannt:

 

 

 

Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass der DB-Eater entfernt worden ist, wird der Verstoß

 

 

 

mit einem Bußgeld von EUR 25,00 bis EUR 30,00 verwarnt

 

 

 

oder

 

 

 

eine Anzeige aufgenommen und wie bisher mit EUR 50,00 nebst Punkten geahndet

 

 

 

Meines Erachtens ist die erste Lösung sachgerecht und entspricht der derzeit gültigen Rechtslage.

 

 

 

Mir bekannt ist, dass die letztgenannte Auffassung in Bayern und in Rheinland-Pfalz vertreten wird.

 

Damit wird zunächst einmal dem Biker der schwarze Peter zugeschoben, dieser darf sich dann mit dem Gericht in dieser Sache auseinandersetzen.

 

 

 

 

 

Zu der letztgenannten Ansicht ist wie folgt Stellung zu nehmen:

 

 

 

Argumentiert wird damit, dass über § 30 StVZO eine Ahndung wie bisher möglich ist, den § 30 StVZO stellt eine Auffangnorm dar, die extrem weit gefasst ist.

 

Über § 30 StVZO gelangt man dann wiederum in die BKatV.

 

 

 

§ 30 StVZO setzt voraus, dass Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt.

 

 

 

Ausreichend ist hier bereits eine abstrakte Gefährdung, nicht notwendig ist, dass die Gefährdung bereits konkret eingetreten sein muss.

 

 

 

Das Argument für eine Ahndung wie bis zum 01.03.07, zumindest so weit mir bekannt ist, ist, dass die Tatbestandsalternativen des § 30 StVZO gleichwertig sind, eine Abstufung ist vom Gesetzgeber nicht vorgenommen worden.

 

 

 

Dies erscheint nach meiner Auffassung aber als zu oberflächlich. § 30 StVZO ist auf eine Vielzahl von Fällen anwendbar. Es muss danach auch nach der jeweiligen Schwere des Verstoßes geahndet werden, eine nicht differenzierende Ahndung ist von dem Betroffenen nicht hinzunehmen.

 

 

 

Dies bestätigt sich auch darin, dass der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog, der zwar keine Gesetzeskraft erlangt, der aber immerhin zur Auslegung der einzelnen Normen der BKatV und der StVZO herangezogen wird, ein feinmaschiges, abgestuftes System für Verstöße, die nach § 30 StVZO geahndet werden, bereit hält.

 

 

 

So beginnt Ziff. 330000 des TBK mit einem Bußgeld von EUR 25,00 für das in Betrieb nehmen eines unvorschriftsmäßig ausgerüsteten Fahrzeugs.

 

 

 

Die Betriebnahme eines solchen Fahrzeugs mit Gefährdung ist in Ziff. 330606 zu finden. Hier ist als weitere Voraussetzung eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit genannt.

 

Als weiteres Argument gegen eine undifferenzierte Betrachtung des § 30 StVZO lässt sich ebenfalls anführen, dass auch die BKatV in Ziff. 214.2 Beispiele für eine wesentliche Gefährdung nennt, nämlich Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen. Demnach erscheint es gerade nicht ausreichend, dass durch das Entfernen des DB-Eaters eine abstrakte Gefahr geschaffen wird.

 

 

 

Im Ergebnis bleibt es also dabei, eine Ahndung ist derzeit nur mit EUR 25,00 möglich.

 

 

 

Auch aus den Regelungen der FZV ergibt sich keine andere Würdigung.

 

 

 

§ 3 FZV regelt die Zulassung eines Fahrzeugs. Jedes Fahrzeug, mit dem im öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen werden soll, muss Zugelassen sein

 

 

 

Eine Überleitung in die BKatV wäre nach der FZV zwar möglich und denkbar.

 

 

 

Die FZV bezieht sich dabei nicht nur auf die Ersterteilung der Zulassung, den aus § 3 FZV ergibt sich, dass die Zulassung durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung erfolgt.

 

 

 

Zu beachten ist, dass § 13 FZV einen detallierten Katalog zur Verfügung stellt, wann Änderungen am Fahrzeug der Zulassungsbehörde zu melden sind.

 

Gemäß Ziff. 9 sind Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte nur dann zu melden, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken.

 

§ 19 Abs. 2 StVZO stellt allerdings kein Verkehrsverbot dar, so dass eine Änderung der Emissionswerte durch Entfernen des Eaters gerade nicht von der FZV erfasst sein dürfte.

 

 

 

Zu beachten ist ferner, dass bei einer unreflektierten Anwendung der FZV über diese eine umfassende Pflicht zur Selbstanzeige des Halters oder Eigentümers des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde konstituiert werden würde.

 

 

 

Gem. § 5 Abs. 2 FZV hätte der Halter nunmehr das Bike mit Entfernen des Eaters sofort außer Betrieb setzen zu lassen.

 

Kommt er diesem nicht nach, begeht er ebenfalls eine OWi. Dies erscheint nicht sachgerecht. Es fehlt hier zum Einen an der Verhältnismäßigkeit.

 

In vielen Fällen sind der Halter und der Fahrer auch personenverschieden, der Halter wird in den meisten Fällen aber auch regelmäßig keine Kenntnis davon haben, dass der Eater entfernt worden ist. § 5 Abs. 2 FZV setzt aber gerade kein Wissen des Halters um die Manipulation voraus.

 

 

 

Die FZV kann demnach (noch) nicht auf die Fälle des Fahren ohne Eater angewandt werden.

 

 

 

Es bedarf daher nach meiner Ansicht einer weiteren Abstimmung der Regelwerke StVZO und FZV um deren Anwendungsbereiche deutlich voneinander abzugrenzen und somit Rechtssicherheit für den Bürger zu schaffen.

 

 

 

 

 

Fazit:

 

 

 

Soweit der Verkehrsverstoß mit einem Bußgeld bewährt ist, dass Punkte nach sich zieht, sollte aufgrund der mitunter schwerwiegenden Folgen des Punkteaufbaus in jedem Fall die Argumentation der Verwaltungsbehörde durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

 

 

 

Zur Klärung der Frage der künftigen Ahndung ist der Gesetzgeber gefragt, eine solche ist nur Herbeizuführen, in dem Punkte für das Entfernen des DB-Eaters nicht stillschweigend hingenommen werden.

 

 

 

 

 

Letzes Wort:

 

 

 

Es sollte natürlich auch jedem klar sein, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen alleine um solche zur fahrlässigen Begehungsweise handelt. Bei Vorsatz erhöht sich die Regelbuße, der Punktebereich ist damit (zumindest mit 1 Punkte) eröffnet.

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